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   BVerwG, 13.03.1981 - IV C 29.77   

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BVerwG, 13.03.1981 - IV C 29.77 (https://dejure.org/1981,3122)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1981 - IV C 29.77 (https://dejure.org/1981,3122)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1981 - IV C 29.77 (https://dejure.org/1981,3122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablösung der Betriebslast - Erhaltungslast - Benutzungsdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1982, 208
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.10.1973 - IV C 56.70

    Unterhaltungslast für die Straßenflächen und die Beleuchtungseinrichtungen -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 29.77
    Die durch § 14 EKrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Erhaltungslast an Kreuzungsanlagen kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden (wie Urteil des Senats vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6).

    Das Bundesverwaltungsgericht habe nämlich in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6) ausgeführt, daß es für die Unterhaltungslast einer gemäß einer Vereinbarung errichteten Kreuzung bei der Regelung des § 14 EKrG verbleibe, hinsichtlich derer das Gesetz eine.

    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (a.a.O.) widerspreche dem nicht.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 56.70 - (Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6) im einzelnen dargelegt.

    Die in Absatz 2 enthaltene Sonderregelung für bestimmte Kreuzungsanlagen schließt - wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Oktober 1973 (a.a.O.) ausgeführt hat - alle davon abweichenden Vereinbarungen über die Verteilung der Erhaltungslast aus; dementsprechend wird die Bedeutung des Absatzes 2 als eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatzes 1 EKrG 1963 verstanden, mit der Folge, daß die starre Verteilung der Erhaltungslast gemäß § 14 EKrG auch für bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Kreuzungen insofern nicht gilt (ebenso: Marschall/Schroeter/Bosch, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 3. Aufl., § 19 Anm. 3).

  • Drs-Bund, 08.02.1962 - BT-Drs IV/183
    Auszug aus BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 29.77
    Trotz des Wortlauts des § 15 Abs. 1 EKrG 1963, der eine vertragliche Regelung der Ablösung auszuschließen scheine, seien nach der Begründung der insoweit unverändert gebliebenen Regierungsvorlage (BT-Drucks. IV/183, Begründung zu § 14 des Regierungsentwurfs und Stellungnahme des Bundesrats zu § 14) Vereinbarungen über die Zahlung des Ablösungsbetrags, z.B. über Ratenzahlung und Stundung sowie über eine andere Benutzungsdauer einer Kreuzungsanlage, allgemein zulässig.

    Gegenüber Änderungsvorschlägen des Bundesrats habe die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß Leitgedanke des Entwurfs das auf der Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten beruhende Vereinbarungsprinzip sei (BT-Drucks. IV/183, Stellungnahme der Bundesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrats, Nr. 2 bis 4).

    In der Regierungsbegründung wird hervorgehoben, eine Benutzungsdauer von 20 Jahren sei "aus praktischen Gründen" in das Gesetz aufgenommen worden; in einer "Vereinbarung für die Ablösung" könne aber "auch eine andere Benutzungsdauer der Kreuzungsanlage ... zugrundegelegt werden" (BT-Drucks. IV/183 S. 8).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auch die durch § 14 EKrG gesetzlich geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen kann durch vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen werden (vgl. Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7).
  • VG Saarlouis, 02.12.2020 - 5 K 1989/19

    Kostenerstattung im Eisenbahnkreuzungsrecht

    Er könnte zum Aufschub notwendiger Maßnahmen und dadurch zu einem Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7 S. 4 und vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269 ).

    [vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981 - 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7 S. 4 und vom 27.11.1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269].

    So hat das BVerwG im Urteil vom 13.03.1981 - IV C 29.77 -, juris Rn. 20, ausgeführt:.

    Er könnte zum Aufschub notwendiger Maßnahmen und dadurch zu einem Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7 S. 4 und vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269 ).

  • VG Koblenz, 22.08.2005 - 8 K 3606/04

    Kostentragung bei eigenmächtigem Abriss einer Eisenbahnbrücke durch einen nicht

    Denn die durch § 14 EKrG (und § 14 a Abs. 1 EKrG) geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ab bedungen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - IV C 29.77 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1997 - 1 A 13249/95.OVG -, Gemeinde und Stadt 1997, 307).

    Die Unterhaltungslast für eine (stillgelegte) Eisenbahnbrücke kann, wie oben bereits ausgeführt, jedoch gerade nicht durch Rechtsgeschäft auf einen Dritten übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1997, a.a.O).

    Für eine strikte Anwendung der Vorschrift spricht im Übrigen, dass das Eisenbahnkreuzungsgesetz in den §§ 14 und 14 a klare Verantwortlichkeiten geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O. zum Ausschluss der vertraglichen Übertragung von Unterhaltspflichten auf Dritte).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 3 C 30.17

    Ablösebeträge; Anspruch auf Erhaltung; Aufgabenverantwortung; Aufwendungsersatz;

    Er könnte zum Aufschub notwendiger Maßnahmen und dadurch zu einem Sicherheitsrisiko für den betreffenden Verkehrsweg führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7 S. 4 und vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 - BVerwGE 102, 269 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Festlegung der Ablösesumme eine vertretbare (realistische) Prognose der durch den neuen Verkehrsweg tatsächlich verursachten Erhaltungs- und Betriebsmehrkosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7 S. 4).

  • VG Koblenz, 29.08.2011 - 4 K 1583/10

    Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen an Eisenbahnkreuzungen mit

    Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht schon im Jahre 1981 entschieden, dass die durch § 14 EKrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden kann, solange kein Ablösungsvertrag geschlossen wird (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 29.77 - juris).

    Die bloße Übertragung der Unterhaltungspflicht war nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts vom 13.03.1981 (a.a.O.) nicht möglich.

  • OVG Sachsen, 19.09.2017 - 4 A 664/16

    Kreuzungsvereinbarung; Ablösebetrag; Umsatzsteuerpflicht

    Daraus ist ein besonderes Bedürfnis nach einer feststehenden - aber auch starren und daher weniger gerechten - Regelung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erhaltungslast herzuleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. März 1981- IV C 29.77 -, juris Rn. 20).
  • BGH, 27.11.1984 - VI ZR 256/82

    Ersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn gegen den Entschädigungsfonds

    Die Erhaltungslast für Eisenbahnüberführungen hat zwar die Bundesbahn (§ 14 Abs. 1, 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz); auch insoweit kann aber den Träger der Straßenbaulast eine Pflicht zur Kostenerstattung aus Gesetz (§§ 15 ff Eisenbahnkreuzungsgesetz) oder aufgrund Vereinbarung (BVerwG, Urt. v. 13. März 1981 - 4 C 29/77 = Buchholz BVerwG 407, 2 Nr. 7 = VRBl. 1981, 469 m.w.N.) treffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2021 - 5 S 1672/18

    Eisenbahn-Kreuzungsvereinbarung; Erstattung von Erhaltungs- und Betriebskosten

    Anders als in Bezug auf die grundsätzliche Regelung zur Erhaltung und Inbetriebhaltung in § 14 EKrG, die es mit Blick auf die Sicherheitsgebote und die Festlegung klarer Verantwortlichkeit nicht zulässt, dass die Kreuzungsbeteiligten über die Frage der Erhaltung streiten, sind Vereinbarungen über die Erstattung der Betriebs- und Erhaltungskosten und deren Ablösung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - IV C 29.77 - juris Rn. 19ff.; Marschall/Schweinsberg, EKrG, 6. Auflage 2018, § 14 Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1997 - 1 A 13249/95

    Eisenbahbetrieb; Erhaltungspflicht; Eisenbahnüberführungsbauwerk;

    1981 - BVerwG 4 C 29.77 - (Buchholz 407.2 EkrG Nr. 7) ausgeführt, daß die durch § 14 EkrG geregelte Verteilung der Betriebs- und Unterhaltungslast an Kreuzungsanlagen nicht durch vertragliche Vereinbarungen abbedungen werden kann.
  • BVerwG, 21.12.1988 - 4 B 151.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unterhaltungslast bzw.

    Zwar läßt die gesetzliche Anordnung der Erhaltungslast (§ 14 EKrG 1963) eine vertragliche Änderung nicht zu; jedoch sind auch insofern nicht Vereinbarungen darüber ausgeschlossen, wie die jeweiligen Kosten der Erhaltung letztlich zu verteilen sind (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 29.77 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 7).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1980 - 6 A 39/79

    Voraussetzung der Einordnung eines Ortsteiles zum Innenbereich; Qualifizierung

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